Was wollen wir

Die Leistung der Exekutive anerkennen  Österreich gehört zu den reichsten und sichersten Ländern der Erde. Trotzdem verdient ein ausgebildeter Exekutivbeamter mit 20 Dienstjahren nur knapp 1500 € brutto. Damit nimmt er die vorletzte Stelle in der Einkommensstatistik des öffentlichen Dienstes ein. Erst durch Mehrdienstleistungen und Zulagen gelangt man bei der Exekutive zu einem besseren Verdienst.
Unsere Ziele:
- B-Wertigkeit - Gesundheit - Gerechtigkeit - Fairness
Nicht die Kosten sind entscheidend, sondern eine gerechte und faire Entlohnung und Behandlung.
Unsere Ziele sind:  B-Wertigkeit: Leistung muß anerkannt werden. B-wertigkeit bedeutet mehr Ansehen, mehr Geld und damit einfach mehr Gerechtigkeit.
Gesundheit: Pensionsantritt, 35 Jahre Exekutivdienst sind genug.
Nachtdienst: Verringerung ab dem 50. Lebensjahr ohne Schikanen und finanzielle Einbußen.
Gerechtigkeit: Zusatzpension, sind die erforderlichen Nebengebührenwerte erreicht, darf es keinen weiteren Abzug mehr geben.
Überstunden: Steuerfreiheit für angeordnete Mehrdienstleistungen.
Fairness: Bedeutet mehr Rückhalt durch Vorgesetzte statt Freiwild für Medien, Justiz, UVS und Dienstbehörde zu sein.
Weiters fordern wir:  Verbesserungen bei:
- Reisegebühren - Fahrtkostenzuschuß - Wachebedienstetehilfeleistungsgesetz
Die Forderungen im Detail:  B-Wertigkeit: Die Notwendigkeit, der Bedarf, das hohe Ansehen und die Wichtigkeit einer gut ausgebildeten Exekutive sind unbestritten. Wenn es aber um den Status bzw. die Einstufung geht, will man davon nichts wissen. Wir entscheiden in Sekunden über die Sicherheit von Menschen!
Gesundheitsbereich: Pensionszugang nach 35 Dienstjahren Die Höhe der Pension ist derzeit von Versicherungsjahren und vom Pensionsantrittsalter abhängig.
Durch die Belastungen der Exekutive wie: - Wechseldienst - Schichtdienst - Sonn- und Feiertagsarbeit - Nachtarbeit, - Außendienst
ist nach 35 Jahren Dienst wesentlich mehr Substanz verbraucht, als bei Beschäftigten in anderen Berufsgruppen. Diese Tatsache wird von zahlreichen arbeitsmedizinischen Gutachen bestätigt und erfordert daher eine dringende Angleichung. Durch regelmäßig angeordnete Mehrdienstleistung (Journaldienst, Überstunden) erhöht sich die Lebensarbeitszeit um mehr als 10 Jahre. Dem Exekutivbeamten muß daher das RECHT eingeräumt werden, nach 35 Dienstjahren in den wohlverdienten Ruhestand treten zu können, ohne dadurch finanzielle Nachteile und Schikanen in Kauf nehmen zu müssen.
Nachtdienst- und Außendienstbelastung Rechtanspruch auf Verringerung der Außen- und Nachtdienst-belastung ab dem 50. Lebensjahr. Zur Durchsetzung dieses Rechtes soll es keines Bittganges bedüfen, sondern es muß ein einfaches Ansuchen des Beamten genügen.
Einstufung im Nacht-und Schwerarbeitgesetz Durch die Aufnahme der Exekutive als begünstigte Berufsgruppe in das Nacht- und Schwerarbeitgesetz wird der Schwere des Dienstes Rechnung getragen. Die Folge ist z.B. ein erleichterter Zugang zu Kur- und Erholungseinrichtungen, Erhöhung des Erholungsurlaubes, gesetzliche Begründung für einen früheren Pensionszugang oder steuerliche Besserstellungen. Vorraussetzung ist die Anerkennung der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr als Nachtdienststunden.
Gerechtigkeit: Steuerbefreiung auf angeordnete Mehrdienstleistungen. Nach dem BDG wird der Beamte verpflichtet, unbegrenzt Mehrdienstleistungen wie Über-, Journaldienst- oder Bereitschaftstunden zu erbringen. Diese Verpflichtung wurde mit Änderung des Steuergesetzes (1989) damit bestraft, daß diese Mehrdienstleistungen voll zu besteuern sind (abgesehen von einem kleineren Freibetrag).
Überstundenentlohnung Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, indem pauschalierte Zulagen auch in die Bemessungsgrundlage für Überstunden eingerechnet werden.
Nebengebührenpension Sind die erforderlichen Nebengebührenpunkte erreicht, darf es keinen weiteren Abzug mehr geben.
Unterstützung für die Exekutive:  Reisegebühren: Vereinheitlichung der Reisegebühren im Sinne des Einkommen-steuergesetzes: D.h. der maximale Tagessatz beträgt 360,- und der Stundensatz 30,- für jede angefangene Stunde. Die Mindestdauer der Dienstreise muß 3 Stunden betragen. Bei Dienstreisen muß die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in allen Beförderungsklassen kostenlos sein.
WHG: Wachebediensteten-Hilfsleistungsgesetz: Eine Verletzung im Dienst muß abgesichert sein.
Durch: - Bevorschussung von Schmerzensgeld - Rechtsanspruch statt Kannbestimmung - Auszahlung von 3 Millionen statt 1,5 Millionen Fahrtkostenzuschuß: Beamten im Wechseldienst ist eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Deshalb muß die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke berechnen werden.
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