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Erfolg für Sonderfall: Abfertigung und abschlagsfreie Pension!

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Es hat sich gelohnt!

Bekanntlich erhalten Beamte trotz der zahlreichen Reformen, welche zu einer Angleichung der Beamtenpension an die ASVG-Pension führen, grundsätzlich keine Abfertigung. Auch von der abschlagsfreien Hacklerregelung, welche 2019 neuerlich eingeführt wurde und mit Ende 2021 wieder auslaufen soll, wurden Beamte ausgeschlossen. Trotzdem ist es uns nun in einem Sonderfall gelungen, beides für ein Mitglied der FEG (Gruppeninspektor M.) durchzusetzen:

Kollege „M“ erhält nach Austritt aus der Polizei bei gleichzeitiger Pensionierung eine Abfertigung samt abschlagsfreier ASVG-Pension!

In seinem Sonderfall (Jahrgang 1959 in Gehaltsstufe 19/gr. DAZ) haben wir auf Grund massiver Vorteile nach eingehender Prüfung durch das Pensionsservice der FEG den Austritt aus dem Bundesdienst empfohlen. Dieses Beispiel bestätigt somit auch die gegebenen Ungerechtigkeiten des derzeitigen Pensionssystems in Bezug auf teilharmonisierte Exekutivbeamte – insbesondere die gleichheitswidrige Deckelung der Nebengebührenzulage für den Bereich der Basis (E2b und E2a).

Zur Vorgeschichte

Kollege „M“ wandte sich bereits im Jahre 2019 an das Pensionsservice der FEG, um den für ihn am besten „passenden“ Zugang in die Pension zu erfragen. Im Zuge der Beratung teilte er uns mit, dass er noch etwas (1 bis 2 Jahre) länger im Aktivstand bleiben wolle um dann zusammen mit seiner langjährigen Lebensgefährtin den wohlverdienten Ruhestand zu genießen. Überdies gab er an, noch vor seiner Pensionierung seine Lebensgefährtin heiraten zu wollen. Als 2019 die abschlagsfreie „Hacklerregelung“ (vorübergehend bis Ende 2021) wieder eingeführt wurde, wandte er sich zusätzlich mit der Frage an uns, ob es denn für Beamte keine Möglichkeit gibt, in den Genuss dieser abschlagsfreien Pension zu kommen.

Empfehlung der FEG

Nach Prüfung aller relevanten Gesetzesbestimmungen haben wir ihm schließlich folgende Vorgangsweise empfohlen:

    • Verehelichung im Zeitraum von höchstens 6 Monaten vor Vollendung des 62. Lebensjahres
    • Austrittserklärung aus dem Bundesdienst unmittelbar nach der Verehelichung mit Wirksamkeit des vollendeten 62. Lebensjahres
    • Nachkauf der vor dem 18. Geburtstag gelegenen Beitragsmonate (Kostenpunkt: € 4.389,76.-)
    • Antrag an die Dienstbehörde auf die zustehende Abfertigung (12 Monatsgehälter)
    • Antrag an die Dienstbehörde auf sofortige Erstattung des Überweisungsbetrags an die PVA (Pensionsversicherungsanstalt)

Das erfreuliche Resultat:

Kollege „M“ erhielt nach seinem Austritt aus dem Bundesdienst eine Abfertigung von € 38.884,60.- (abzüglich 6% Lohnsteuer)!

Kollege „M“ erhält als ASVG-Versicherter eine Pension in Höhe von brutto € 3.703,82.- (netto € 2.627,83.-) statt der ansonsten gebührenden Beamtenpension in Höhe von brutto € 2.971,23.- (netto € 2.216,21.-)!

Zusatz: Kollege „M“ unterliegt nicht mehr den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften, wie sie für Beamte im Ruhestand Geltung haben.

Beachte: Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass im Fall „M“ verschiedene Besonderheiten zu diesem pensionsrechtlichen Mehrwert (monatlicher Nettogewinn: 411,62 Euro) geführt haben. Dennoch ist es eine Tatsache, dass es auch nach 2021 für weitere teilharmonisierte Beamte der Basisexekutive unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Erhöhung ihrer Pension nach einem Austritt im Zuge der Pensionierung ab dem 62. Lebensjahr kommen kann.

Euer Team der AUF/FEG

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